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AGB
Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und
der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen
Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben
gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das
Wertpapiergeschäft, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für
den Scheckverkehr, für den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der
Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden
vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu
ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr.
14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser
ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen
werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der
Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen
Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Homebanking), können die
Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der
Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form
zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg
Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die
Bank absenden.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt
(Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur
weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der
Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer
Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und
Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über
Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute
Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von
Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im
Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen,
sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht.
Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders
lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere
Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt
die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall
ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt,
wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten
Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der
Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen
Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes
Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die
Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige
Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen
vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel
durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen
aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens
beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,
in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form
ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren
Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie
ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter
Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von
Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt
sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und
Unterweisung des Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,
Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu
vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung,
Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland)
eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der
Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstrecker-Zeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger
Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der
Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die
Vorlage eines Erbscheins oder eines
Testamentsvollstrecker-Zeugnisses verzichten, wenn ihr eine
Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen
Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger
Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen,
der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als
Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit
befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank
bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung
oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt
ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden
ist.
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand beikaufmännischen und
öffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt
deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung
dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank
diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen
Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen;
dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts
und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann
von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle
zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland
eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für
ausländische Institutionen,
die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
vergleichbar sind.
Kontoführung
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender
Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals
einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum
entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und
Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich
aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen
oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung
Zinsen berechnen.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines
Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs
Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen
schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der
Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt
als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach
Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen,
muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder
eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
(3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die
er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon
genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten
Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor
Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu
erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die
Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf
diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
besonders hinweisen.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen
einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten
Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen,
soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht
(Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die
Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift
bereits verfügt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen
den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto
belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die
Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem
Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert
geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden
unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich
der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die
fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.
9. Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon
vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer
Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank
selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag
ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu
beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den
Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die
Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die
Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder
Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus
dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift
rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit
ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung
nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme
rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den
Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst,
wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet.
Lastschriften und Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer
Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht
bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die
Abrechnungsstelle zurückgegeben werden.
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden
und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos
abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum
Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens)
werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung
abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des
eigenen Hauses ausführt.
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein
Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines
Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre
Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des
Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten
eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer
Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so
lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das
Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen
politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser
Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang
und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank
auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des
Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro)
oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung
der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines
Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die
Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des
Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben
Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
(4) Umrechnungskurs
Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich
aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank
erteilten Vertretungsmacht
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es
erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und
seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer
gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer
Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht
auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register
(zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr
Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen
Aufträge und Überweisungen müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen
lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und Überweisungen
können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen
können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf
einem Konto (zum Beispiel bei Lastschrift- und Scheckeinreichungen)
und Überweisungen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens
des Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer, der angegebenen
Bankleitzahl und der angegebenen Währung zu achten. Änderungen,
Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen
müssen als solche gekennzeichnet sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines
Auftrags oder einer Überweisung
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags oder einer
Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert
mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen oder
Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und
Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die
Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über
erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen
unverzüglich zu erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht
zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die
Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer
Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet
(Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von
Aufträgen und Überweisungen des Kunden oder über Zahlungen, die der
Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang –
Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend
aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Kunde einen dort
aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch
nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde,
gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und
Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin
nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in
dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den
Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind,
kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315
des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine
andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten
nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Änderung von Zinsen und Entgelten
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen
Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit
dem Kunden. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der
Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen
werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), kann die Bank nach
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ändern.
(4) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung von Zinsen und Entgelten
Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten nach
Absatz 3 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts
anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit
sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die
erhöhten Zinsen und Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung
nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene
Frist einräumen.
(5) Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen,
die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem
mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche,
Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder
verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der
Bewachung von Sicherungsgut).
(6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Bei Kreditverträgen, die nach § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches
der Schriftform bedürfen, richten sich die Zinsen und die Kosten
(Entgelte, Auslagen) nach den Angaben in der Vertragsurkunde. Fehlt
die Angabe eines Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht
angegebene Kosten werden nicht geschuldet (§ 494 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei Überziehungskrediten nach § 493 des
Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich der maßgebliche Zinssatz nach
dem Preisaushang und den Informationen, die die Bank dem Kunden
übermittelt.
Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum
Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus
einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde
gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen
Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für
die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende
Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(2) Veränderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden
zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch
eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte
Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies
kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu
verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig
verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der
Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich
vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im
Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei
Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die
Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der
Nettokreditbetrag 50.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine
oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank
eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem
Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser
Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner
Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht
fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein
Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine
inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz
erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht
auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen
werden (zum Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und
bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und
ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde
gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen
Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das
Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst
ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die
Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck
verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung
eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf
diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen
Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im
Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das
Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen
Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht
verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht
berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins-
und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten
Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und
Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An
diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des
Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte
Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an
diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die
zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein
Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum
Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische
Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr
Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf,
erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die
Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der
Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei
Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten
zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster
Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung
des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des
Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen
Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der
Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen
oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger
Bezahlung nicht verfügen lässt.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und
Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert
aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze
nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe
des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange
des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die
Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht
nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge
des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen
(zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von
Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als
der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder
andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind
diese maßgeblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten
die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu
verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden
und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten
des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die
Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als
Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt
und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18. Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder
eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart
ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur
dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die
Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel
den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt).
Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die
berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung
der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die
Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank
wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten
Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder
einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden
lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die
für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über
andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B.
Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren
oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer
Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die
Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen
Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer
hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist. Ferner liegt ein
wichtiger Grund vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2
dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen
Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen
Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der
Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung
wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines
Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach
Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem
Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines
Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine
sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der
Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke).
Schutz der Einlagen
20. Einlagensicherungsfonds
(1) Schutzumfang
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds
sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen
Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen
lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 %
des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden
Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von
der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet
unter www.bdb.de abgefragt werden.
(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere
ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und
Inhabereinlagenzertifikate sowie Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten.
(3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des
Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur
Verfügung gestellt wird.
(4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter
Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen
die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug
auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm
Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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